Nachstehende Bedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden bzw. der Kundin (im Folgenden “der Kunde”) und der DLF Animations und VFX GmbH bzw. der Digital Light Factory Spezialeffekte GmbH (im Folgenden „DLF“) als rechtsverbindlich anerkannt, sofern sie nicht anderen schriftlichen Vereinbarungen widersprechen. Sollte der Kunde hinsichtlich einer oder mehrerer der folgenden Regelungen Fragen oder Bedenken haben, ist die DLF gerne bereit, ihren Sinngehalt und Konsequenzen zu erläutern oder gegebenenfalls auch anders lautende Vereinbarungen zutreffen. Anders lautende Bedingungen bedürfen jedoch der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung durch den Kunden und der DLF.
1.Zusammenarbeit
Die beiden Vertragsparteien benennen einander einen kompetenten Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Partei verantwortlich und sachverständig leiten. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
2. Material
Eventuell vom Kunden zu stellende Ausgangsmaterialien und Vorlagen müssen mängelfrei sein. Die Lieferung der Ausgangsmaterialien und Vorlagen erfolgt gemäß den mit der DLF abgesprochenen Terminvorgaben. Ansonsten kann die DLF keinerlei Gewährleistung für die Einhaltung der Ablieferfristen übernehmen.
3. Allgemeine Zahlungskonditionen
50% der Auftragssumme bei Auftragsvergabe
30% der Auftragssumme 4 Wochen nach Auftragsvergabe
20% bei Endabnahme des von der DLF gefertigten Werks.
Zahlung erfolgt spätestens nach Rechnungsstellung mit einer Zahlungsfrist von 5 Werktagen. Abnahmeverzug schiebt die Fälligkeit der Rechnung nicht hinaus.
4. Nachbesserung
Eventuelle Nachbesserungswünsche am von der DLF gelieferten Werk müssen binnen 5 Werktagen schriftlich bei der DLF geltend gemacht werden. Ansonsten gelten die abgelieferten Arbeiten als vom Kunden abgenommen.
5. Änderung der Leistungsanforderungen
Sollten sich im Lauf der Produktionszeit Änderungen der Leistungserfordernisse oder verkürzte Produktions- bzw. Herstellungszeiträume ergeben, ist der vereinbarte Betrag den jeweiligen Erfordernissen anzupassen. Entsprechende Änderungen bedürfen der Schriftform.
Falls über Anweisung des Kunden der Auftrag in qualitativer oder technischer Hinsicht abgeändert wird, steht der DLF jedoch auch das Recht der Ablehnung der weiteren Auftragsdurchführung zu. In diesem Falle hat der Kunde den bis zum Zeitpunkt der Ablehnung erbrachten Leistungsaufwand zu bezahlen.
6.Termine
Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), müssen schriftlich festgehalten und als verbindlich bezeichnet werden. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, allgemeinen Störungen der Telekommunikation, usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. dem nicht rechtzeitigen Erbringen von Mitwirkungsleistungen des Kunden oder ihm zuzurechnenden Dritten) hat die DLF nicht zu vertreten und berechtigt sie das Erbringen der betroffenen Leistungen um zumindest die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt sind von der DLF gegenüber dem Kunden unverzüglich nach bekannt werden anzuzeigen.
7. Rechte
Der Kunde garantiert, dass durch den Gebrauch der vom Kunden gestellten Ausgangsmaterialien und Vorlagen, sowie durch die Verwertung des Arbeitsergebnisses Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er wird die DLF insbesondere vor allen entsprechenden Ersatzansprüchen Dritter freistellen.
Der Kunde ist allein verantwortlich für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des von ihm überlassenen Materials sowie des Endproduktes und stellt die DLF von jeder Haftung frei. Sofern dem Kunden Angebote, Zeichnungen, Pläne oder sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, bleiben diese Unterlagen ausschließlich in Besitz und Eigentum von der DLF. Der Kunde ist nicht befugt, diese Unterlagen ohne Wissen und Einverständnis der DLF – auch in abgeänderter Form – an Dritte weiterzugeben oder den Inhalt dieser Unterlagen zur Kenntnis zu geben.
Bis zur vollständigen Begleichung der Rechnungen stehen der DLF an den von ihr gelieferten Arbeitsergebnissen das Eigentum sowie auch alle ausschließlich an Dritte übertragbare, örtlich und zeitlich uneingeschränkten Nutzungsrechte zu. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Benutzung für oder durch andere nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch die DLF gestattet. Unabhängig von den gemäß Angebot vereinbarten Rechteübertragungen behält sich die DLF das Recht vor, das hergestellte Werk als Ganzes oder in Auszügen zur Eigenwerbung zu verwenden. Die DLF gewährleistet, dass vor Veröffentlichung der Produktion, jedoch bis längstens 1 Jahr nach Endabnahme des von der DLF erbrachten Werks, die Arbeitsergebnisse nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Kunden öffentlich zugänglich gemacht werden.
8. Haftung
Die DLF haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die DLF nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung ist im Falle leichter.
Fahrlässigkeit Summen mäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung jedoch begrenzt auf maximal 1.000,- Euro.
Für den Verlust von durch den Kunden zur Verfügung gestellten Daten haftet die DLF insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, eine ausreichende Datensicherung durchzuführen und dadurch sicher zu stellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Die vorstehenden Haftungsbedingungen gelten auch zu Gunsten etwaiger Erfüllungsgehilfen der DLF. Der Kunde darf in diesem Zusammenhang und auch sonst nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
9. Eigentum, Gewährleistung und Garantie
Mit Zahlung aller fälligen Produktionsrechnungen der DLF gehen sämtliche zeitliche, medialen und örtlich uneingeschränkten veräußerbaren Nutzungs- und Verfielfältigungsrechte an dem Werk der DLF auf den Kunden über. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Eigenwerbung und soweit das von der DLF erbrachte Werk ein Character-Development beinhaltete, das Merchandising Recht für die entwickelten Character-Designs. Hierzu kann gegebenenfalls ein gesondertes Total- BuyOut vereinbart werden.
Die DLF gewährleistet, dass das von Ihr hergestellte Bildmaterial frei von Rechten Dritter ist, bzw. die DLF rechtens in der Lage ist, dieses wie angeboten zu veräußern.
Kreativleistungen und Rohdaten bleiben, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart, im Eigentum der DLF. Der Kunde ist nicht berechtigt diese – in welcher Form auch immer – über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus zu verwenden. DLF behält sich vor, Rohdaten nach Ablauf einer 12 Monatigen Frist, auf anderen Projekten zu verwenden.
10. Nennung
Der Kunde verpflichtet sich, soweit ein Vor- und/oder Nachspann erstellt wird, die DLF in allen Kopien der Produktion aufzuführen.
11. Angebotsgültigkeit
Von der DLF erstellte Angebote sind für die Dauer von 2 Wochen frei bleibend. Nach Ablauf dieser Frist ist eine erneute Preisanfrage notwendig. Bei den im Angebot, samt eventuell vorhandenem Anhang, genannten Preisen handelt es sich nicht um Einzelpreise, sondern um Preise für Teilleistungen des Gesamtauftrags. Diese Teilleistungen sind, soweit nicht explizit anders lautend angeboten, nicht einzeln beauftragbar. Alle im Angebot genannten Preise sind netto Preise ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Digital Light Factory Spezialeffekte GmbH ist Salzburg, Österreich. Erfüllungsort für die DLF Animations und VFX GmbH ist Wien, Österreich. Aufbewahrung, Auslieferung und Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden.
13. Sonstiges
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen – aus welchem Grund auch immer – unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung. Diese Bedingungen unterliegen ebenso wie der vorliegende Auftrag ausschließlich dem österreichischen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den mit der Digital Light Factory Spezialeffekte GmbH unterhaltenen Geschäftsbeziehungen ist Salzburg, Österreich. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den mit der DLF Animations und VFX GmbH unterhaltenen Geschäftsbeziehungen ist Wien, Österreich.